W a i z e     P r o t o t y p i n g     |     E n g i n e e r i n g
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltung

(1) Diese Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) der WAIZE Prototyping | Engineering UG (haftungsbeschränkt) [nachfolgend WAIZE Prototyping | Engineering] gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

(2) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der WAIZE Prototyping | Engineering erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die WAIZE Prototyping | Engineering mit seinen Vertragspartnern [nachfolgend auch „Auftraggeber oder Besteller“ genannt} über die von WAIZE Prototyping | Engineering angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(3) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Bestellers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn WAIZE Prototyping | Engineering ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von WAIZE Prototyping | Engineering sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Angaben auf unserer Webseite stellen keine Angebote dar, sondern sind lediglich Produkt- und Preisinformationen. WAIZE Prototyping | Engineering behält sich vor, Bestellungen oder Aufträge abzulehnen.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen WAIZE Prototyping | Engineering und Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB). Mündliche Zusagen von WAIZE Prototyping | Engineering vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(3) Angaben von WAIZE Prototyping | Engineering zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (zB. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen desselben (z.B.: Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) WAIZE Prototyping | Engineering behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von WAIZE Prototyping | Engineering weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des WAIZE Prototyping | Engineerings diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Entwicklungsauftrag

Sofern Gegenstand des Vertrages die Beauftragung von technischen Entwicklungen / Prototypen ist, behält sich WAIZE Prototyping | Engineering ausdrücklich das einseitige Rücktrittsrecht bis zur Fertigstellung der Entwicklungen / des Prototypens vor. Ein Rücktrittsgrund liegt insbesondere vor, wenn nach Ansicht des Auftragnehmers der angestrebte Erfolg technisch oder rechtlich nicht realisiert werden kann. Der Gegenanspruch des Auftraggebers vermindert sich entsprechend in einem angemessenen Verhältnis, höchstens jedoch um 20% der vereinbarten Gesamtvergütung.

§ 4 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungs-umfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, ggf. Versicherungskosten, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2) Die Zahlung erfolgt durch den Auftraggeber/Besteller grundsätzlich durch Vorkasse. Eine Vorleistungspflicht durch WAIZE Prototyping | Engineering besteht nicht. Unabhängig hiervon, sind Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ohne jeden Abzug/Skonto zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim WAIZE Prototyping | Engineering.

§ 5 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk. Die Lieferzeit beginnt stets mit dem Erhalt aller beigestellten Elemente (falls notwendig) und ist in der Regel bei Lieferungen, die nicht an eine gesonderte Entwicklung gebunden sind, mit 4 Wochen anzusetzen. Von WAIZE Prototyping | Engineering in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. WAIZE Prototyping | Engineering kann vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber WAIZE Prototyping | Engineering nicht nachkommt.

(2) WAIZE Prototyping | Engineering haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B.: Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaf-fung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, Nichtverfügbarkeit der Ware) verursacht worden sind, die WAIZE Prototyping | Engineering nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse für WAIZE Prototyping | Engineering die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist WAIZE Prototyping | Engineering zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(3) Gerät WAIZE Prototyping | Engineering mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird WAIZE Prototyping | Engineering eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von WAIZE Prototyping | Engineering auf Schadensersatz nach Maßgabe des dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (AGB) beschränkt.

(4) Rahmenverträge (Vertraglich zugesicherte Abnahmemenge), welche mit WAIZE Prototyping | Engineering geschlossen werden, gelten - sofern nicht ander schriftlich vereinbart - ein Jahr, beginnend mit Vertragsabschluss. WAIZE Prototyping | Engineering behält sich das Recht vor, nicht abgerufene Restbestände nach Ablauf der genannten Frist, ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber an diesen auszuliefern und den Rahmenvertrag somit zu erfüllen.

§ 6 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von WAIZE Prototyping | Engineering in Deutsch-land, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von WAIZE Prototyping | Engineering. Die Sendung wird von WAIZE Prototyping | Engineering nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Fracht-führer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WAIZE Prototyping | Engineering noch andere Leistungen (z.B.: Versand oder Installation) übernommen hat.

(4) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

- die Lieferung und, sofern WAIZE Prototyping | Engineering auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

- WAIZE Prototyping | Engineering dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 (6) mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

- seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z.B.: die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind und

- der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem WAIZE Prototyping | Engineering angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 7 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von WAIZE Prototyping | Engineering oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn WAIZE Prototyping | Engineering nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge WAIZE Prototyping | Engineering nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von WAIZE Prototyping | Engineering ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an WAIZE Prototyping | Engineering zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet WAIZE Prototyping | Engineering die Kosten des günstigsten Versandweges.

(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist WAIZE Prototyping | Engineering nach seiner innerhalb angemessenen Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt.

(4) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die WAIZE Prototyping | Engineering aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird von WAIZE Prototyping | Engineering nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von WAIZE Prototyping | Engineering den Liefergegenstand (ver-) ändert oder durch Dritte (ver-) ändern lässt. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(6) Bei der Erstellung von 3D-Modellen haftet der Auftraggeber/Besteller allein für die von ihm an WAIZE Prototyping | Engineering übergegebenen Vorlagen, Zahlen, technischen Daten, Zeichnungen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit. Abweichungen in Form und Farbe sowie nachträglich durch fehlerhafte Behandlung zurückzuführende Veränderungen der Modelle stellen keinen Mangel dar. Ein ästhetischer Wert wird nicht geschuldet.

§ 8 Schutzrechte

(1) Der Auftraggeber garantiert, Inhaber aller Rechte an den für ihn zu bearbeitenden (3D-) Layouts, Vorlagen, Entwürfen und Teilen zu sein und stellt WAIZE Prototyping | Engineering von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund der vertragsgemäßen Nutzung dieser Layouts, Entwürfe und Teile geltend gemacht werden. WAIZE Prototyping | Engineering überprüft nicht und ist nicht zur Überprüfung verpflichtet, ob vom Kunden übersandte Layouts, Vorlagen, Entwürfe und Teile gegen Urheberrechte und eingetragene wie nicht eingetragene gewerbliche Schutzrechte verstoßen und/oder ihre Nutzung wettbewerbswidrig ist. Soweit Entwürfe und Entwicklungsergebnisse von WAIZE Prototyping | Engineering erstellt worden sind und hieraus Schutzrechte entstanden sind, verbleiben diese bei WAIZE Prototyping | Engineering.

(2) Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung gewerblicher Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter geltend gemacht werden.

§ 9 Haftung

(1) Die Haftung von WAIZE Prototyping | Engineering auf Schadensersatz ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) Der WAIZE Prototyping | Engineering haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt., d.h., deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (Kardinalpflicht).

(3) Soweit WAIZE Prototyping | Engineering gemäß § 8 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die WAIZE Prototyping | Engineering bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung und sind dann nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von WAIZE Prototyping | Engineering für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 1.000 EUR je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5) Soweit WAIZE Prototyping | Engineering technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Bera-tung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, ge-schieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung von WAIZE Prototyping | Engineering wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

(1) Die von WAIZE Prototyping | Engineering gelieferte Ware bzw. Know-how im Falle von Entwicklungsaufträgen bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum von WAIZE Prototyping | Engineering - dies betrifft physisches als auch geistiges Eigentum. Die Ware bzw. Know-how sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(2) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber/Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an WAIZE Prototyping | Engineering ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Tritt WAIZE Prototyping | Engineering bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers/Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die physische Vorbehaltsware herauszuverlangen.

(3) Eine Veröffentlichung, Bekanntmachung oder Präsentation von Seiten des Auftraggebers des nach §10 Abs. (1) noch geistigen Eigentums (bei Entwicklungsaufträgen) von Waize Prototyping | Engineering ist unzulässig und stellt eine Verletzung des Urheberrechtes dar. Waize Prototyping | Engineering steht in diesem Fall ein Ausgleich in Höhe von 250.000 EUR von der veröffentlichenden Firma (idR. Auftragsgeber) zu.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber/Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen WAIZE Prototyping | Engineering und dem Auftraggeber/Besteller nach Wahl von WAIZE Prototyping | Engineering der Sitz von WAIZE Prototyping | Engineering in Deutschland oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen WAIZE Prototyping | Engineering ist in diesen Fällen jedoch der Sitz von WAIZE Prototyping | Engineering in Deutschland ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen WAIZE Prototyping | Engineering und dem Auftraggeber/Besteller unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG:

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die du unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ findest. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.





Aktualisiert: 1. August 2016